Mit dem Bezugserlass ist geregelt worden, dass Versicherungsunternehmen, die wiederkehrende Leistungen aus einer sog. Restschuldversicherung im Fall der Arbeitsunfähigkeit an den Versicherten/Darlehensnehmer zahlen, zur Vermeidung überflüssigen Verwaltungsaufwands auf eine Anzeige verzichten können.
Zur Klarstellung weist das FinMin darauf hin, dass dies auch für Fälle gilt, in denen der Versicherungsfall auf Arbeitslosigkeit beruht.
Das Bundesministerium der Finanzen wird den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. entsprechend unterrichten.
Das FinMin bittet die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.
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