Hinsichtlich der durch die Finanzämter festgesetzten und erhobenen Kirchensteuern gelten im Land Niedersachsen für das Steuerjahr 2011 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzten Hundertsätze und Beträge:
Die evangelische, römisch-katholische und alt-katholische Kirchensteuer wird mit 9 % der Einkommen- oder Lohnsteuer erhoben.
In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalen Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. November 2006 (BStBl 2006 I S. 716) anwendet. Weist der Arbeitgeber dagegen die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer nach, ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer dann 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt für die Fälle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG entsprechend; dabei sind die gleich lautenden Erlasse vom 28. Dezember 2006 (BStBl 2007 I S. 76) zu beachten.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|