Nach einer Abstimmung zwischen dem BdF und dem österreichischen BdF ist die in Abs. 4 des Erl. v. 16. 5. 1995 S 1301 genannte Verständigungsvereinbarung mit Österreich nicht allgemein anzuwenden. Es gelten deshalb auch insoweit die grundsätzlichen Ausführungen des vorbezeichneten Erlasses. Folglich steht für Vergütungen aus in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübter sportlicher Tätigkeit einer in Österreich ansässigen natürlichen Person sowie für die damit im Zusammenhang stehenden anderen Vergütungen das Besteuerungsrecht nach Art.
Der FinMin hebt deshalb hiermit Abs. 4 des Erl. v. 16. 5. 1995 S 1301 auf.
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