Für die Anwendung des § 34c EStG bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt folgendes:
Bei der Zusammenveranlagung sind Ehegatten auf der Ebene der Einkünfteermittlung grundsätzlich getrennt, im Rahmen der Tarifvorschriften jedoch gemeinsam als Stpfl. zu behandeln (§§ 26, 26b EStG).
Die Vorschrift des § 34c Abs. 1 EStG ist den Tarifvorschriften zuzuordnen. Danach ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags der anrechenbaren ausländischen Steuer nach § 34c Abs. 1 Satz 2 eine einheitliche Summe der Einkünfte der Ehegatten zu bilden (R 212b Satz 4 EStR 1993). Außerdem sind für den nach § 68a EStDV für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnenden Höchstbetrag die Einkünfte der Ehegatten aus demselben ausländischen Staat zusammenzurechnen, wenn beide Ehegatten Einkünfte aus diesem Staat bezogen haben.
Beispiel 1:
Einkünfte Ehemann:
Einkünfte aus inl. Gewerbebetrieb | 10 000 DM | |
Einkünfte aus inl. Kapitalvermögen | 5 000 DM | |
Einkünfte aus ausl. Grundvermögen (Schweiz) | - 5 000 DM | ausl. Steuer: 1 000 DM |
Summe der Einkünfte Ehemann: | 10 000 DM |
Einkünfte Ehefrau:
Einkünfte aus ausl. Gewerbebetrieb (Chile) | 10 000 DM | ausl. Steuer: 3 000 DM |
Einkünfte aus ausl. Grundvermögen (Schweiz) | 10 000 DM | ausl. Steuer: 2 000 DM |
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