Nach Feststellungen der Finanzbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen sind dort verschiedenen sog. Verschiffungsgesellschaften rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung i.S.d. §
Im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr gilt für die Beurteilung dieser Vorgänge folgendes:
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