Das Recht der Umstrukturierung von Unternehmen ist durch das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) v. 28. 10. 1994 (BGBl I S.
Nach dem UmwG können Rechtsträger durch
Verschmelzung,
Spaltung,
Vermögensübertragung und
Formwechsel
umgewandelt werden. Hierbei geht - bei Formwechsel allerdings nur bei Rechtsträgern verschiedener Rechtsformen (vgl. unten IV 1) - Vermögen als Ganzes über. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 1 GrEStG) für die dadurch verwirklichten Erwerbsvorgänge i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG ist deshalb die entsprechend den Vorschriften des § 9 GrEStG festzustellende und nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften zu bewertende Gesamtgegenleistung grundsätzlich nach dem Verhältnis der Teilwerte aufzuteilen.
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