Die bisherige Prüfungspraxis bei Großbetrieben zeigt, dass oftmals sehr große zeitliche Abstände zwischen den jeweiligen zu prüfenden Besteuerungszeiträumen und dem aktuellen Veranlagungsjahr bestehen. Ich halte die in Nordrhein-Westfalen entwickelte Strategie der sogenannten „zeitnahen Betriebsprüfung” oder „Prüfung im Jahrestakt” für geeignet, hier zu Verbesserungen zu gelangen. Die für Fragen der Betriebsprüfung zuständigen Referatsleiter des Bundes und der Länder haben in ihren Sitzungen Bp II/06 und Bp I/07 (jeweils TOP 8) die Zulässigkeit der Vorgehensweise in Nordrhein-Westfalen unter folgenden Voraussetzungen bestätigt:
Zu Beginn der Prüfung soll eine Steuererklärung vorliegen.
Auf einen Bp-Bericht soll nicht verzichtet werden.
Die Mitwirkungsrechte der Bundesbetriebsprüfung dürfen nicht beeinträchtigt werden.
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