Mit Erl. v. 5. 2. 1996 S 0460a war im Hinblick auf das BFH-Urt. v. 15. 3. 1995 (BStBl 1995 II 490) zugelassen worden, für Zinsen nach § 233a AO, die auf den Zeitraum vom Ablauf der Karenzfrist bis zum Eingang der freiwilligen Zahlung entfallen, Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
Durch Art. 18 Nr. 5 Buchst. a und c des Jahressteuergesetzes (BGBl 1996 I 2049, 2074f, BStBl 1996 I 1523, 1549) ist in § 233a AO der Begriff „Nachforderung” klarstellend durch den Begriff „Unterschiedsbetrag” ersetzt worden. Nach Art.
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