In der Vergangenheit wurden die grundlegenden Lagefestpunkte der Landesvermessung im allgemeinen dadurch gesichert, daß die sie direkt umgebende Fläche nach § 1 der Gesetze über die Errichtung von Marksteinen v. 7. 10. 1865 und v. 7. 4. 1869 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Nr. 50 v. 11. 11. 1865 und Nr. 41 v. 5. 6. 1869) in das Eigentum des Landes überführt wurde. Die entsprechenden Flächen werden Marksteinschutzflächen genannt.
Heute wird dieser Schutz der trigonometrischen Punkte durch § 8 Abs. 6 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster i. d. F. der Bekanntmachung v. 30. 5. 1990 (GV. NW S. 360) gewährleistet, der eine gesetzliche Schutzfläche um die Vermessungsmarken vorsieht, die keiner Eintragung in das Grundbuch bedarf.
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