Nach den BFH-Urt. v. 2. 10. 1984,BStBl 1985 II S. 320, und v. 16. 4. 1991, BFH/NV 1992 S.
Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist nach BFH a. a. O. gegeben, wenn im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft die Inanspruchnahme und die Uneinbringlichkeit der Rückforderung so wahrscheinlich waren, daß ein Nichtgesellschafter die Bürgschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht übernommen hätte. Angesprochen sind damit die Fälle der Übernahme der Bürgschaft „in der Krise”.
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