Nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl 1989 I S. 233), zuletzt geändert durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl 2001 I S. 2785), erhalten bestimmte Landwirte im Zuge der Einstellung ihrer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit für die Stilllegung (§ 2 FELEG) oder die Abgabe (§ 3 FELEG) landwirtschaftlich genutzter Flächen auf Antrag eine Produktionsaufgabenrente. Nach § 6 FELEG setzt sich die Rente aus einem Grundbetrag, welcher entsprechend § 4 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte berechnet wird, und im Falle der Stilllegung zusätzlich aus einem Flächenzuschlag von bis zu 306,80 € je ha stillgelegter Fläche (vgl. § 6 Abs. 3 FELEG) zusammen.
Bei dem Grundbetrag nach § 6 Abs. 1 FELEG handelt es sich um einen nicht steuerbaren Zuschuss.
Unter Beachtung der EuGH-Rechtsprechung ist auch der Flächenzuschlag nach § 6 Abs. 3 FELEG nicht steuerbar.