Durch die Erweiterung der Ermächtigungsvorschrift in § 18 Abs. 8 UStG war durch den Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen worden, das Abzugsverfahren auf Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände und auf Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren auszudehnen. Unter das Abzugsverfahren fallen jetzt auch Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Konkursverfahrens (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 UStDV) sowie Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 UStDV). Im Rahmen dieser Regelung ist vom Leistungsempfänger die Steuer für die betreffenden Umsätze auch von im Inland ansässigen Unternehmern einzubehalten und abzuführen. Die UStR sehen aber bezüglich der Erklärung und Anrechnung der vom Leistungsempfänger einbehaltenen und abgeführten USt nur für im Ausland ansässige Unternehmer Vereinfachungsregelungen vor.
„Der FinMin hat daher mit Erl. v. 1. 9. 1995 S 7350 A folgendes bestimmt:
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