Für die Erhebung der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Kirchensteuern vom Einkommen und des besonderen Kirchgelds gelten nach den staatlich anerkannten Steuerbeschlüssen der steuererhebenden Kirchen und Religionsgemeinschaften in Rheinland-Pfalz die in der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (Staatsanzeiger vom 31. Januar 2005, Seite 149; BStBl 2005 I, Seite 386) ausgewiesenen Hundertsätze und Beträge auch für das Kalenderjahr 2006.
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