Anlässlich der Sitzung VII/03 haben die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder unter TOP 3 die Frage erörtert, inwiefern bei der Gewährung von Eigenheimzulagen die Förderung eines Folgeobjektes nach der Eheschließung erfolgen kann, wenn die Eheleute das Objekt davor erworben haben.
Im Ausgangsfall erwarben Herr A und Frau B im Jahre 1998 zu hälftigem Miteigentum ein Eigenheim. Herr A hatte bereits ab dem Jahr 1992 für ein anderes Objekt die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG erhalten. Für seinen in 1998 erworbenen Miteigentumsanteil nahm er die Eigenheimzulage als Folgeobjekt in Anspruch. Die Eheschließung erfolgte im Jahr 2000.
Klärungsbedürftig war nunmehr die Frage, ob die Eheleute ab dem Jahr 2000 die volle Eigenheimzulage bis zum Ende des restlichen Förderzeitraums von sechs Jahren, also bis 2005 erhalten können.
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