Im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. März 2009 ( BStBl 2010 II S. 113) gilt für Zwecke der Bewertung nach dem ersten, vierten und sechsten Abschnitt des zweiten Teils des Bewertungsgesetzes das Folgende:
Für die bewertungsrechtliche Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen sind für die wirtschaftliche Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Abgrenzungskriterien nach Tz. II. maßgeblich.
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