FinMin Saarland - Erlass vom 25.01.2001
S 3843

FinMin Saarland - Erlass vom 25.01.2001 (S 3843) - DRsp Nr. 2008/84178

FinMin Saarland, Erlass vom 25.01.2001 - Aktenzeichen S 3843

DRsp Nr. 2008/84178

§ 32 ErbStG Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung zur Erbschaftsteuer in Fällen der Testamentsvollstreckung

Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist in den Fällen des § 31 Abs. 5 ErbStG der ErbSt-Bescheid „abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 AO” dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben. Diese Bekanntgaberegelung knüpft somit an die in § 31 Abs. 5 ErbStG normierte Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers und des Weiteren an dessen Verpflichtung an, für die Bezahlung der ErbSt zu sorgen.

Inhaltsadressaten des ErbSt-Bescheids bleiben die Erben (vgl. Nr. 2.13.4 des AEAO zu § 122). Der Testamentsvollstrecker ist daher auch nicht befugt, den ErbSt-Bescheid anzufechten (es sei denn, er soll persönlich in Anspruch genommen werden; BFH-Urt. v. 4.11.1981,BStBl II 1982 S. 262).