FinMin Saarland - Erlass vom 25.05.2004
B/5-2 - 107/2004 - S 3844

FinMin Saarland - Erlass vom 25.05.2004 (B/5-2 - 107/2004 - S 3844) - DRsp Nr. 2008/88574

FinMin Saarland, Erlass vom 25.05.2004 - Aktenzeichen B/5-2 - 107/2004 - S 3844

DRsp Nr. 2008/88574

Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 3 ErbStG für Pensionskassen

Zur Klarstellung weist das FinMin darauf hin, dass nach § 33 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 3 ErbStDV Pensionskassen nach wie vor verpflichtet sind, den für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämtern Anzeige zu erstatten, wenn beim Tod eines Rentenberechtigten ein Rentenanspruch auf nachfolgende Berechtigte übergeht. Zur Vermeidung überflüssigen Verwaltungsaufwandes können die Pensionskassen aber von einer Anzeige des Übergangs eines Rentenanspruchs absehen, wenn der an den hinterbliebenen Ehegatten und Waisen zu zahlende Rechnungsbetrag monatlich 300 Euro nicht übersteigt.

Nicht anzeigepflichtig sind dagegen Unterstützungskassen und Pensionsfonds. Insoweit wird auf den Bezugserlass hingewiesen.