FinMin Saarland - Erlass vom 29.04.2004
B/5-3 - 5/2004 - S 3190

FinMin Saarland - Erlass vom 29.04.2004 (B/5-3 - 5/2004 - S 3190) - DRsp Nr. 2008/87721

FinMin Saarland, Erlass vom 29.04.2004 - Aktenzeichen B/5-3 - 5/2004 - S 3190

DRsp Nr. 2008/87721

Allgemeines: Bewertung des Grundbesitzes; Abgrenzung der Vermögensarten bei Windkraftanlagen

Nach den Ausführungen in dem Bezugserlass sind die Türme von Windkraftanlagen den Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG) zuzuordnen und deshalb nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Dies gilt allerdings nicht für den Grund und Boden, auf dem diese Windkraftanlagen errichtet worden sind. Er ist dem Grundvermögen zuzurechnen (§ 68 Abs. 1 BewG).

Der Feststellung des Einheitswerts für die wirtschaftliche Einheit „unbebautes Grundstück” sind die Grundstücksflächen zugrunde zu legen, die von den Grundstückseigentümern an die Betreiber der Windkraftanlagen für die Errichtung, den Betrieb und den Abbau der Windkraftanlagen verpachtet worden sind.