Mit dem in neutralisierter Form beigefügten Beschluss vom 09.09.2009 (Az. II B 69/09) hat der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 08.04.2009 (Az. 2 K 1655/08) als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass der vom BFH aufgestellte Rechtssatz im Urteil vom 03.12.2008 (Az. II R 19/09), auf den sich das Finanzamt in der Beschwerde bezogen hat, allenfalls fehlerhaft angewendet worden ist. Darin läge lediglich ein materieller Rechtsfehler.