FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 12.05.2021
45 - S 2334-346/2/27960/2021

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 12.05.2021 (45 - S 2334-346/2/27960/2021) - DRsp Nr. 2021/80319

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 45 - S 2334-346/2/27960/2021

DRsp Nr. 2021/80319

Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:

1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG ermittelt werden. Dies gilt auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2019,BStBl 2020 II S. 162).

2. Eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn

  • die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird oder

  • Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren.

In diesen Fällen sind die Flüge nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.

3. In den Fällen der Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2022 bis 2024 werden die folgenden Durchschnittswerte (ohne Einbeziehung von Nebenkosten) nach § Absatz Satz 10 für jeden Flugkilometer festgesetzt.