FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 19.03.2002
S 2337

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 19.03.2002 (S 2337) - DRsp Nr. 2008/85071

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 19.03.2002 - Aktenzeichen S 2337

DRsp Nr. 2008/85071

§ 3 EStG Steuerliche Behandlung der an ehrenamtliche Wahlhelfer gezahlten Erfrischungsgelder

Durch Änderung der R 13 Lohnsteuerrichtlinie 2002 (LStR 2002) hat sich u. a. der Mindestbetrag für die steuerfreie Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen auf 154 € monatlich erhöht. Diese Erhöhung hat sich auch auf die stl. Behandlung der an ehrenamtliche Wahlhelfer gezahlten Erfrischungsgelder ausgewirkt.

Aus diesem Grund sind die Abs. 1 und 2 des Erl. v. 19.4.1999 - 42 - S 2337 - 40 ab dem VZ 2002 entsprechend den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2002 anzuwenden. Die Abs. 1 und 2 ändern sich wie folgt:

Die stl. Behandlung der bei politischen Wahlen an ehrenamtliche Mitwirkende gezahlten Erfrischungsgelder richtet sich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit R 13 LStR 2002. Danach ist ein Drittel der gezahlten Aufwandsentschädigung, jedoch mindestens 154 € monatlich, steuerfrei.