Nach Artikel 3 Abs. 1 ErbStRG konnte ein Erwerber bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, längstens aber bis zum 30. Juni 2009 beantragen, dass die durch das ErbStRG mit Wirkung ab 1. Januar 2009 geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (mit Ausnahme des § 16 ErbStRG) und des Bewertungsgesetzes auf Erwerbe von Todes wegen anzuwenden sind, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist. Das Wahlrecht auf rückwirkende Anwendung stand bei gemeinschaftlichem Erwerb jedem Erwerber individuell zu. Der Antrag konnte auch bereits vor oder mit Abgabe der Erklärung gestellt werden.
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