Nach den Urteilen des BFH vom 29. Januar 2010 - X R 53/08 -, BStBl 2011 II, S. 567 und 18. Mai 2010 - X R 1/09 -, BFH/NV 2010, S. 1803 ist entgegen der früheren Verwaltungsauffassung entscheidend für die Frage, welche Beitragszahlungen wann zu berücksichtigen sind, „für” welche Jahre die Beiträge geleistet wurden. Die geänderte Rechtslage wurde unter Rz. 179 des BMF-Schreibens vom 13. September 2010 ( BStBl 2010 I S. 681) umgesetzt. Danach sind Beiträge grundsätzlich dem Jahr zuzurechnen, in dem sie gezahlt oder für das sie bescheinigt werden. Sofern jedoch Beiträge rentenrechtlich (als Nachzahlung) in einem anderen Jahr wirksam werden, sind diese dem Jahr zuzurechnen, in dem sie rentenrechtlich wirksam werden.