Mit der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 11. April 2013,BStBl 2014 II S. 242, ist die bisherige Rechtsauffassung der Verwaltung überholt, dass bei Einbringung eines Betriebs, für den der Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird, nach § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 zu Buchwerten in eine Personengesellschaft, die ihren Gewinn ebenfalls nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ein Wechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erforderlich ist (vgl. Rn. 24.03 des BMF-Schreibens vom 11. November 2011, BStBl 2011 I S. 1314, ESt-Kartei SH, Karte 10 zu „Nebengesetze UmwStG” (UmwStE 2011), R 4.5 (6) EStR 2012, H 4.5 (6) Einbringungsgewinn EStH 2016).
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