Nach dem Bezugserlaß ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, im Wege einer nach § 165 AO vorläufigen Veranlagung hinsichtlich der Bemessung des Ertragsanteils einer Berufsunfähigkeitsrente auf einen früheren Umwandlungszeitpunkt als der Vollendung des 65. Lebensjahres abzustellen. Bei Erwerbsunfähigkeitsrenten ist eine vorzeitige Umwandlungsmöglichkeit nicht zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Erörterung der EStR 1993 ist beschlossen worden, an dieser Auffassung nicht mehr festzuhalten. Nach dem Entwurf der EStR 1993 ist wie folgt zu verfahren:
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