Von mehreren Oberfinanzdirektionen sind Verfügungen erlassen worden, die sich mit der Frage befassen, in welcher Höhe der „Verzicht” (Herabsetzung im Wege eines Erlasses, Schuldaufhebungs- oder Änderungsvertrags oder durch Widerruf) auf eine Pensionsanwartschaft durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Einlage in die Kapitalgesellschaft führt, wenn vereinbart wird, dass in Zukunft ein weiteres Anwachsen der Pensionsanwartschaft nicht mehr stattfindet und künftig zu erdienende Versorgungsanwartschaften (sog. „future service”) auf 0 € herabgesetzt werden.
Die Verfügungen der einzelnen Oberfinanzdirektionen unterscheiden sich allerdings zum Teil. Dies hat eine Abstimmung auf Bund-/Länder-Ebene über die körperschaftsteuerlichen Folgen eines Verzichts auf den sog. „future service” einer Pensionsanwartschaft durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft erforderlich gemacht.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|