Das FG Hamburg hält in dem o. g. Beschluss §
Soweit sich Einspruchsführer auf den Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 29. Februar 2012 -
Dies gilt auch für Fälle, in denen der Einspruch auf weitere (insbesondere künftige) beim BFH anhängige Revisionsverfahren, in denen die Anwendung des §
Ein Ruhenlassen des Einspruchsverfahrens kommt jedoch nur „soweit” in Betracht, als sich der Einspruch auf Hinzurechnungen i. S. d. §
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