Es ist gefragt worden, ob für die Wohnung in einem Pfarrhaus die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 GrStG zu gewähren ist, wenn diese einem Pastoralreferenten überlassen wurde.
Der BFH fordert eine enge Auslegung des Dienstwohnungsbegriffes (Urteil vom 18.10.1989, BStBl 1990 II S. 190). Danach sind Wohnungen nur dann als Dienstwohnungen i.S. der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 5 GrStG anzusehen, wenn sie Geistlichen oder Kirchendienern auf Grund ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Teil ihres Einkommens zugewiesen, in der Kirchengemeinde belegen und zur Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten erforderlich sind.
Die Vertreter der Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten die Auffassung, dass eine Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 GrStG auch zu gewähren ist, wenn die Wohnung im Pfarrhaus der Kirchengemeinde zur Wahrnehmung seelsorgerischer Aufgaben von einem Pastoral- oder Gemeindereferenten bezogen wird und eine Anrechnung des Mietwertes dieser Wohnung auf die Vergütung im Rahmen des Dienstverhältnisses erfolgt.
Pastoral- und Gemeindereferenten sind insoweit dem Kirchendiener i.S. der Befreiungsvorschrift gleichzusetzen.
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