Während der Corona-Pandemie können weiterhin Betriebsausgabenpauschalen laut BMF- Schreiben vom 11. November 2016 „Ertragsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege“, BStBl 2016 I S. 1236, Tz. III.3 (s. a. ESt-Kartei SH, § 18, Karte 3.4.7) bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson in Abzug gebracht werden. Dies gilt für Zeiten, in denen die Kindertagespflegeperson durch behördliche Auflagen verhindert ist, die vereinbarten Betreuungszeiten zu absolvieren, wenn Betreuungsgelder oder sonstige Ausgleichs-/ Entschädigungszahlungen für diese Zeit gezahlt werden und als Betriebseinnahme zu erfassen sind.
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