Die durch das Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - an deutsche Auslandsschulen vermittelten Lehrkräfte und andere nicht entsandte Arbeitnehmer sind unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG grundsätzlich als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln (BMF-Schreiben v. 9.7.1990, BStBl I S.
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