Mit dem o. a. Gesetz wurde u. a. in § 32c EStG eine Steuerermäßigung in Form einer Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geschaffen.
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl 2019 I S.
Mit Beschluss vom 30. Januar 2020 (s. Bekanntmachung des BMEL in BGBl 2020 I S.
Damit sind §§ 32c und 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG in Kraft getreten und erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. Eine letztmalige Anwendung erfolgt für den Veranlagungszeitraum 2022.
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