Mit den
Danach ist der Grundstückswert auch dann einheitlich nach § 147 BewG zu ermitteln, wenn für einen Teil der wirtschaftlichen Einheit eine tatsächlich erzielte Jahresmiete nach § 146 BewG vorliegt oder dafür eine übliche Miete ermittelt werden könnte.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ist auf Antrag der Steuerpflichtigen auch in noch offenen Fällen mit Feststellungszeitpunkten vor dem 1. Januar 2003 entsprechend zu verfahren und von einer Mischbewertung abzusehen.
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