§ 8c Abs. 1 KStG beschränkt den Verlustabzug für nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste), die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb entstanden sind.
Das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008 ( BStBl 2008 I S. 736) enthält in Tz. 31 zum unterjährigen Beteiligungserwerb folgende Regelung:
„Erfolgt der schädliche Beteiligungserwerb während des laufenden Wirtschaftsjahrs, unterliegt auch ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Verlust der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG.Ein bis zum Beteiligungserwerb erzielter Gewinn kann nicht mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden.”
Demgegenüber hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 30. November 2010 -
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