Der BFH hat mit Urteil vom 13. März 2018,
Das hat zur Folge, dass der im Folgejahr von der GmbH an den ausgeschiedenen Gesellschafter ausgeschüttete Betrag diesem als (nachträgliche) Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG zuzurechnen ist.
Nach der vorstehenden Entscheidung können beim ausscheidenden Gesellschafter anstelle eines (nachträglichen) Veräußerungserlöses i. S. d. § 17 EStG Kapitalerträge i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG insbesondere dann vorliegen, wenn
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