Die Ausgabe beglaubigter Abschriften beziehungsweise das Ausstellen amtlicher Ausdrucke aus öffentlichen Registern stellen sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Absatz 9 UStG dar.
Der Leistungsort bei der Ausgabe von beglaubigten/amtlichen Grundbuchauszügen befindet sich nach § 3a Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG in Verbindung mit Artikel 31a Absatz
Der Leistungsort bei der Ausgabe von beglaubigten/amtlichen Auszügen aus anderen öffentlichen Registern als dem Grundbuch bestimmt sich nach § 3a Absatz 1 und Absatz 2 UStG.
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