Nach dem BMF-Schreiben vom 20. Juli 1983 -
In Tz. 1 des BMF-Schreibens kommt zum Ausdruck, dass die vom örtlichen Finanzamt auszusprechende Freistellung nach § 50a Abs. 7 EStG nur dann möglich ist, wenn nicht vorrangig eine Freistellung nach den Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens zu erfolgen hat. Diese Regelung wird so verstanden, dass die ausländische Kulturvereinigung zunächst beim Bundesamt für Finanzen eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d EStG i.V.m. den Vorschriften des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens beantragen muss. Erst nach Ablehnung einer solchen Freistellung kann das örtliche Finanzamt die Anwendung des Kulturvereinigungs-Erlasses prüfen.
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