In der kommunalen Abfall- und in der kommunalen Abwasserwirtschaft existieren häufig Anlagen, die im Rahmen der jeweiligen hoheitlichen Aufgabenerfüllung Strom erzeugen, der an Dritte (regelmäßig ein Netzbetreiber) veräußert wird. Unter Anwendung des § 2b UStG gilt dabei folgendes:
Da selbst die Veräußerung von Strom auf öffentlich-rechtlicher Grundlage aufgrund § 2b Absatz 4 Nummer 5 UStG i. V. m. Anhang I Nummer 2 MwStSystRL stets eine unternehmerische Tätigkeit darstellt und somit der Umsatzsteuer unterliegt, ist bei der Veräußerung von Strom auf privatrechtlicher Grundlage kein Raum für eine Nichtsteuerbarkeit im Rahmen eines hoheitlichen Hilfsgeschäfts. Abschnitt 2.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass findet damit Anwendung und zum Vorsteuerabzug gelten die allgemeinen Regelungen.
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