§ 63 der Insolvenzordnung (InsO) [Amtliches AO -Handbuch 2011, Anhang 20] begründet einen Anspruch des Insolvenzverwalters auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen; Berechnungsgrundlage ist regelmäßig der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens; die entsprechende Festsetzung obliegt gemäß § 64 InsO dem Insolvenzgericht.
Danach wird der Anspruch auf Vergütung und Auslagenerstattung (grundsätzlich) erst mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens fällig.
Näheres zur Vergütung und Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters wird gemäß der Verordnungsermächtigung nach § 65 InsO durch die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) (abrufbar über Juris) geregelt.
Die InsVV sieht unter „§ 9 Vorschuß ” vor, dass der Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Vergütung und Auslagen entnehmen kann, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden.
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