Die Überlassung unselbständiger Teile des Straßenkörpers (z. B. Parkbuchten) auf öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen gegen Gebühr (Parkscheinautomaten/Parkuhren) fällt unter den Anwendungsbereich des § 2b Absatz 1 Satz 1 UStG. Es handelt sich um eine Maßnahme zur Regelung des ruhenden Verkehrs im Rahmen der StVO. Die Erbringung gleichartiger Leistungen ist durch einen privaten Anbieter nicht möglich. Da die öffentliche Hand insoweit nicht in Wettbewerb zu einem privaten Anbieter treten kann, handelt sie insoweit nicht als Unternehmer.
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