Bewertung der freien Beköstigung
Der zuständige Ausschuss der Vertreterversammlung der See-Berufsgenossenschaft hat den Wert des Sachbezuges ,,Beköstigung'' für Zwecke der Sozialversicherung im Bereich der Seeschifffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an auf einheitlich 369 DM monatlich angehoben.
Für Teilbeköstigung in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei wurde festgelegt, dass für Frühstück 81 DM und für Mittag- und Abendessen jeweils 144 DM monatlich anzusetzen sind.
Der Durchschnittssatz für die Beköstigung der Kanalsteurer beträgt an 1. Januar 2001 monatlich 90 DM, für halbpartfahrende Kanalsteurer monatlich 45 DM.
Diese Sachbezugswerte sind auch dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zugrunde zu legen.
Geltung der Sachbezugswerte
Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag für die Beköstigung auf Seeschiffen höhere oder niedrigere Werte festgesetzt sind.
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