Der EuGH hat mit Urteilen vom 6. März 2007 und 30. Juni 2011 in den Rechtssachen „Meilicke I und II“ entschieden, dass die Beschränkung des bis zum Jahr 2000 geltenden Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens auf Inlandssachverhalte (§ 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 EStG a. F.) nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist und dass deshalb bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner (natürliche Person oder Körperschaft) auch ausländische Körperschaftsteuer anzurechnen ist, wenn die ausschüttende Körperschaft ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat.
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