Mit Beschluss vom 17. November 2009 (
Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2010 vom 13. Dezember 2010 ( BGBl. 2010 I S.
Gem. § 34 Abs. 13f KStG ist § 36 KStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 in allen Fällen, in denen die Endbestände im Sinne des § 36 Abs. 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, anzuwenden.
Die maschinelle Umsetzung des Verfahrens ist erfolgt.
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