Stellen Verkehrsunternehmen ihren Linienverkehr ein, weil sie ihre vertraglichen Verpflichtungen der Schülerbeförderung gegenüber den Aufgabenträgern aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen können und erhalten sie - ohne dass dies explizit in den abgeschlossenen Verträgen vorgesehen ist - weiterhin anteilige Zahlungen der Aufgabenträger zur Minderung der finanziellen Schäden, liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG vor.
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