Das FG Köln hatte dem EuGH mit Beschluss vom 14.5.2009 Fragen im Zusammenhang mit der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer vorgelegt.
Die auf den Vorlagebeschluss des FG Köln ergangene Entscheidung des EuGH datiert vom 30.6.2011.
Eine Entscheidung des FG Köln in dem wieder aufzunehmenden Klageverfahren liegt noch nicht vor.
In einem Parallelverfahren zu dem Verfahren vor dem FG Köln wurde von dem FG Münster mit Urteil vom 19.1.2012 zu der Frage der Anrechnung von ausländischer Körperschaftsteuer Stellung genommen.
Demnach ist zum Nachweis der ausländischen Körperschaftsteuer zwar keine Steuerbescheinigung nach §
Die vom Finanzgericht Münster zugelassene Revision ist beim BFH nach Wechsel der Zuständigkeit unter dem Aktenzeichen anhängig.
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