Es ist gefragt worden, inwieweit die Umsätze gemeinnütziger Einrichtungen aus Fahrsicherheitstrainings von der Umsatzsteuer befreit sein können. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten hierzu folgende Auffassung:
Umsätze aus Fahrsicherheitstrainings, die nicht speziell der beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung der Teilnehmer dienen, sind ihrer Art nach keine nach § 4 Nr. 21 und Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfreien Bildungsleistungen; auch eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und Buchst. j MwStSystRL scheidet aus.
Zwar hat es der BFH mit Beschluss vom 10. Juli 2012,
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