Unverzinsliche Verbindlichkeiten deren (Rest-)Laufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate beträgt und die nicht auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen. Eine verzinsliche Verbindlichkeit liegt vor, wenn ein Zinssatz von mehr als 0 % vereinbart wurde (Rz. 13 des BMF-Schreibens vom 26.5.2005 - BStBl 2005 I S. 699, Anhang 9 V EStH 2018).
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