Der Fragestellung liegt (vereinfacht) folgender Sachverhalt zu Grunde:
Eine Obergesellschaft ist an mehreren Untergesellschaften beteiligt. Daneben sind die Obergesellschafter (ausschließlich Berufsträger i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) an jeweils einer oder mehreren Untergesellschaften auch unmittelbar beteiligt und werden dort freiberuflich tätig. Jedoch ist nicht jeder Obergesellschafter an jeder Untergesellschaft unmittelbar beteiligt oder dort tätig wird.
Die Obergesellschaft selbst erbringt freiberufliche Leistungen an die Untergesellschaften. Daneben betreuen die Obergesellschafter einige eigene Mandate. Die weiteren unmittelbaren Gesellschafter der Untergesellschaften (Nur-Untergesellschafter) sind ebenfalls Berufsträger i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Ich bitte hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Die Möglichkeit einer doppelstöckigen freiberuflichen Personengesellschaft ist grundsätzlich anerkannt (BFH-Urteil vom 28.10.2008,
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