In dem o. g. Verfahren ist strittig, ob die Vermittlung herrenloser Tiere aus dem Ausland einen Zweckbetrieb i. S. d. § 65 Abgabenordnung (AO) darstellt und damit die Umsätze aus Tiervermittlung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein. Die Satzung des Vereins hat dabei unter anderem den Zweck „in Not geratene Tiere in gute Hände zu vermitteln“. Inländische Interessenten zahlten für die Vermittlung von Tieren aus dem Ausland je nach Tierart, Rasse, Alter und Gesundheitszustand eine „Schutzgebühr“ von regelmäßig rund 300 Euro.
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