Zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigenden Aufwendungen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen zählen auch die Pflichtbeiträge von Personen, die keiner abhängigen Beschäftigung nachgehen und damit keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. des § 19 EStG erzielen.
Zu diesen Personen zählen z. B. Hebammen und Entbindungspfleger (§ 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) sowie Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI). Weitere Personengruppen können der Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 17.11.2004 (BStBl 2004 I S. 1065), das die unmittelbar nach den §§ 10a und 79 -99 EStG begünstigten Personen abschließend nennt (dort insbesondere Nrn. 13 bis 21), entnommen werden.
Ungeachtet der Beschreibungen im Vordruck ESt 1 A (25-511) in Zeile 64 und in der UNIFA-Hilfe zu den Kz. 52.30 und 52.31, die lediglich vom Arbeitnehmeranteil sprechen, sind die ggf. durch eine Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers nachgewiesenen Beiträge (vgl. Rz. 2 des BMF-Schreibens vom 24.02.2005, BStBl 2005 I S. 429) ebenfalls in dieser Kz. zu erfassen. Anfragende Stpfl. bittet die OFD entsprechend zu informieren.
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