Der o.g. TFM-Erlass wurde aktualisiert. Änderungen sind grau hinterlegt.
Wird die selbst erzeugte Wärme für unternehmensfremde Zwecke verwendet, ist eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG festzusetzen.
Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe ist nach dem BMF-Schreiben vom 19.09.2014 -BStBl I 2014 S.
Danach ist für die Bemessungsgrundlage grundsätzlich der (fiktive) Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt des Umsatzes maßgebend.
Als Bemessungsgrundlage kommen der Fernwärmepreis (Voraussetzung ist der tatsächliche Anschluss an das Fernwärmenetz), Einkaufspreise anderer Energieträger sowie die Selbstkosten in Betracht.
Daneben ist es aus Vereinfachungsgründen jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer die unentgeltliche Wertabgabe nach dem bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis des jeweiligen Vorjahres auf Basis der jährlichen Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (sog. Energiedaten) bemisst.
Folgende durchschnittliche Fernwärmepreise können angesetzt werden:
Kalenderjahr | Cent/kWh (netto) |
2008 | 6,57 |
2009 | 6,93 |
2010 | 6,46 |
2011 | 6,90 |
2012 | 7,50 |
2013 |
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